Wochenruhe, Wochenendruhe und Rufbereitschaft

Sinnvolle Gestaltungsperspektiven in der Praxis
22. Januar 2020 durch
XIMES GmbH, Arlinghaus


Dieser Beitrag stellt die verschiedenen Aspekte der wöchentlichen Ruhezeitplanung in „atypischen vollkontinuierlichen“ Schichtplänen dar, in denen Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe auch in Verbindung mit Rufbereitschaften gesamthaft betrachtet und mögliche Gestaltungsperspektiven aufgezeigt werden. Das ist sicher kein Thema für „jedermann“, sondern richtet sich primär an jene Planungsexperten, die komplexe Schichtpläne (die auch Rufbereitschaften mitberücksichtigen) gestalten. Dabei soll neben den rechtlichen Themenstellungen auch darauf eingegangen werden, inwieweit durch eine gute vorausschauende Planung der Erholungswert der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeit gesichert werden kann.


Im Mittelpunkt der Überlegungen steht dabei das Bestreben, gesicherte Wochenruhezeiten darzustellen, auch wenn fallweise eine Rufbereitschaft erforderlich ist. Nicht immer gelingt das, und das Arbeitsruhegesetz ist an der Stelle sogar relativ „beweglich“, aber jedenfalls lohnt es sich, in konkreten Planentwürfen immer darauf gut zu achten, welche Optionen für eine Wochenruhe der Plan erlaubt. Nicht selten ergeben sich in komplexen Planansätzen sogar Wahlmöglichkeiten, welche Unterbrechungen im Plan ausreichend lang sind, um als Ruhezeit qualifiziert werden zu können, und genau dann kann es spannend sein zu überlegen, wie allenfalls Rufbereitschaften dazu passen können, besonders wenn allenfalls die Wahrscheinlichkeit eines Einsatzes aus der Rufbereitschaft erfahrungsgemäß etwas höher ausfallen kann.


Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Planung komplexer Schichtpläne, die integrierte Rufbereitschaften enthalten sollen, ein zweiter differenzierter Blick auf die Gestaltung der wöchentlichen Ruhezeiten jedenfalls dringend angeraten wird. Eine zu einfache Sicht auf das Wochenende läuft jedenfalls Gefahr, zu einer überdurchschnittlich großen und vermeidbaren Anzahl von ersatzruhepflichtigen Verletzungen der Wochenruhezeiten zu führen, die im Sinne des Gesetzgebers ja die Ausnahme darstellen sollten. 


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XIMES GmbH, Arlinghaus 22. Januar 2020
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